Dienstag, 13. Oktober 2009

Alkoholverbot im metronom - offener Brief

Sehr geehrte Frau Tatjana F., geschätzte weitere Verantwortliche,

im Rahmen der aktuellen Diskussion um das geplante Alkoholverbot im metronom, drängen sich mir folgende Fragen auf. Ich bitte freundlich um eine Beantwortung und Klärung der Situation.

1. Grundsätzliches
Für nichtbundeseigene Eisenbahnen ist das jeweilige Bundesland zuständig (wobei viele Bundesländer jedoch ihre Aufgaben – zumindest teilweise – dem Eisenbahnbundesamt übertragen haben).

Handelt es sich beim metronom um eine NE-Bahn? Falls ja, welche Bundesländer sind für ihr Unternehmen zuständig bzw. gibt es eine Übertragung an das Eisenbahnbundesamt?

2. Beförderungsbedingung
Es gibt in Deutschland die Verordnung über die allgemeinen Beförderungsbedingungen:
Die Verkehrsbetriebe können auch eigene Bedingungen einführen, die sog. "Besonderen Beförderungsbedingungen". Sie sind vor ihrer Einführung von der Genehmigungsbehörde zu genehmigen.

Ihr Unternehmen weicht im Wortlaut von der zuvor genannten Verordnung ab. Gibt es hierzu eine offizielle Genehmigung? Wie lautet deren Inhalt?

3. Direkter Vergleich
Die eingangs erwähnte und weit verbreitete Verordnung zum Thema Alkohol lautet:

§ 3 Art. 1 Abs 1
Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:
Personen, die unter dem Einfluß geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen [...]

Im Gegenzug sagen die metronom Beförderungsbedingungen (Seite 7):
3. Ausschluss von der Beförderung, bedingte Zulassung
3.1 Reisende, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
3.2 Soweit in Zusammenhang mit Punkt 3.1 die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen, sind
insbesondere auszuschließen:
(1) Reisende, die unter starkem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender
Mittel stehen. Die Reisenden werden an geeigneter Stelle der Obhut einer betreuenden
Person, Betriebspersonal am Bahnsteig oder der Polizei übergeben.
[...]

Reicht nicht der gängige Passus allein schon aus, um den durch ihr Unternehmen geschilderten Problemen (alkoholisierte randalierende Fussball-Rowdies) gerecht zu werden? Gibt es für ihren anderen Wortlaut eine Genehmigung? Reicht ihre aktuelle Verordnung nicht mindestens ebenso aus?

4. Zusatz
Bei der Lektüre ihrer Beförderungsbedingungen, blieb ich beim Thema "Ausschluss von der Beförderung" insbesondere beim dritten Punkt hängen:

(3) Reisende, die aufgrund Ihres Verhaltens oder mangelnder Reinlichkeit Fahrgäste belästigen oder das Fahrzeug unangemessen verschmutzen.

Erklären sie mir bitte, wie ich "mangelnde Reinlichkeit" zu verstehen habe. Wer bestimmt dieses Attribut? Die schwammige und inkonkrete Formulierung lässt sehr viel Spielraum:
Ein Maurer nach seiner Schicht? Ein Punk mit Stecknadel durch die Nase? Ein übergewichtiger stark schwitzender Mann? Jemand der Knoblauch aß? Ein Teenie mit Akne?


In Erwartung ihrer Antworten verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Cornelius H.

PS.: Ich bin selten Fahrgast im metronom - noch seltener konsumiere ich in ihren Bahnen Alkohol. Mich wundert aber die Tatsache, dass sie ihre Verordnung strenger gestalten, obwohl der aktuelle Stand vollkommen ausreicht, randalierende und vandalierende Passagiere von der Fahrt auszuschließen. Die neue Regeleung trifft vor allem die Passagiere, welche sich zuvor rechtschaffen und vorbildlich benommen haben, trotz dezentem Alkoholgenuss (>>> keine Gefahr für ihr Unternehmen oder Passagiere dartsellten).
Das aggressive Randalierer ein ernstzunehmendes Problem darstellen ist unstrittig. Wer sich jedoch zuvor nicht an ihre Verordnung hielt, wird auch in Folge kaum mehr Rücksicht üben.

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